Hinsichtlich der verwendbaren Glaserzeugnisse für absturzsichernde Verglasungen gilt
Abschnitt 2.1 der TRLV. Einschränkungen zu den verwendbaren Glaserzeugnissen
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

1) Stoßzugewandte Seite (Angriffsseite)2) Spiegelglas, Gussglas (Drahtglas, Ornamentglas), Einscheiben-Sicherheitsglas,Verbund-Sicherheitsglas, Verbundglas, Teilvorgespanntes Glas und Borosilikatglas(die beiden letzt genannten nur mit abZ für die Verwendung im Rahmen der „TRLV“)3) Anwendungsbereiche, in denen die technischen Bestimmungen ESG mitHeißlagerungsprüfung (heat-soak-test) fordern, ist ESG-H nach Bauregelliste A,Teil 1, lfd. Nr. 11.4.2, zu verwenden.4) Dicken der Einzelscheiben von VSG dürfen sich nur um den Faktor 1,5 unterscheiden,z. B. VSG20 aus 12+8mm ist noch zulässig
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