Die nachstehend aufgeführten Bauarten, bzw. Bauprodukte sind als nicht geregelte
Bauarten, bzw. Bauprodukte einzustufen. Ihre Verwendung im
bauordnungsrechtlichen Sinne erfordert eine „Zustimmung im Einzelfall“ durch die
Oberste Bauaufsicht oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (a.b.Z.).
Diese Aufzählung stellt nur einen Auszug möglicher, zustimmungs- bzw.
zulassungspflichtiger Bauarten, bzw. Bauprodukte aus Glas dar.
Einzelne Bundesländer wie Hessen, Baden-Württemberg und Bayern haben
Anforderungen in Form von Erlassen bzw. Merkblättern veröffentlicht, in denen
die Verwendung nicht geregelter Bauarten bzw. Bauprodukte geregelt wird.
Für bestimmte Glaskonstruktionen werden Regelungen beschrieben, bei deren
Einhaltung eine Freistellung auf „Zustimmung im Einzelfall“ möglich wird.
Der Erlass des Landes Hessen vom Dezember 2004 zu nicht geregelten
Glaskonstruktionen steht auf unserer Internetseite (unter Datum Januar 2005)
www.info-hamm.de als pdf-Datei zur Verfügung.
Die Merkblätter für das Bundesland Baden-Württemberg findet man unter
www.bautechnik-bw.de (Suchbegriff „Glasbau“)
Die Merkblätter für das Bundesland Bayern findet man unter
www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/bautechnik („Zustimmung im Einzelfall“)
Beim DIBT in Berlin kann eine Zusammenstellung aller aktuell bauaufsichtlich
zugelassener Verglasungskonstruktionen, bzw. Glasprodukte gegen eine geringe
Gebühr angefordert werden www.dibt.de
Erste Seite ... 45 46 47 48 49 Letzte Seite Inhaltsverzeichnis