Die für das VSG zu verwendende PVB-Folie (Poly-Venyl-Butyral) muss mind.
0,76 mm dick sein. Bei einer Scheibenstützweite bis 0,8 m und gleichzeitig allseitig
linienförmiger Lagerung der betreffenden Scheibe, ist auch eine nur 0,38 mm dicke
PVB-Folie zulässig.
Die für das VSG zu verwendende PVB-Folie (Poly-Venyl-Butyral) muss mind.0,76 mm dick sein. Bei einer Scheibenstützweite bis 0,8 m und gleichzeitig allseitiglinienförmiger Lagerung der betreffenden Scheibe, ist auch eine nur 0,38 mm dickePVB-Folie zulässig.
Bei Verwendung von Drahtglas ist die Stützweite in Haupttragrichtung auf
max. 0,7 m beschränkt. Der Glaseinstand muss hierbei einen Mindestwert von
15 mm aufweisen.
Alle anderen Glaserzeugnisse wie ESG, SPG, VG und Gussglas sind als
Einfachverglasung oder als untere Scheibe von Isolierverglasungen im
Überkopfbereich nicht zulässig.
Ausnahme:
Verglasungen von Dachflächenfenstern in Wohnungen und Räumen ähnlicher
Nutzung z.B. Büros, Hotels usw., mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß) ?1,6 m².
Für die obere Scheibe von Isolierverglasungen sind alle in den „TRLV“ genannten
Glaserzeugnisse zulässig.
Bei nur zweiseitiger Lagerung sind bei Verwendung spritzbarer Dichtstoffe
nur solche zu verwenden, die der Gruppe E nach DIN 18545-2 entsprechen.
Für geschraubte Glasandruckprofile bzw. Pressleisten sind auch vorgefertigte
Dichtprofile der Gruppen A bis D nach DIN 7863 zulässig.
Ausschnitte und Bohrungen sind in Überkopfverglasungen nicht erlaubt.
Ausnahme: Bohrungen die zur Befestigung durchgehender Glasklemmleisten
dienen sind zulässig. Die Bohrlochabstände untereinander sowie zum Glasrand
dürfen das Maß von 80 mm nicht unterschreiten. Als Glasart ist für diesen
Ausnahmefall ausschließlich VSG aus TVG (mit abZ) zu verwenden.
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