Als Glaserzeugnisse dürfen generell nur Verbundsicherheitsgläser aus ESG, ESG-H
oder aus TVG (mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) verwendet werden.
Nur bei 2-scheibigen Isolierverglasungen, die über Randklemmhalter und/oder
durchgehende Linienlager gelagert werden, darf für die zweite Scheibe monolithisches
ESG-H verwendet werden.
Als Glaserzeugnisse dürfen generell nur Verbundsicherheitsgläser aus ESG, ESG-Hoder aus TVG (mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) verwendet werden.Nur bei 2-scheibigen Isolierverglasungen, die über Randklemmhalter und/oderdurchgehende Linienlager gelagert werden, darf für die zweite Scheibe monolithischesESG-H verwendet werden.
Die Nenndicke der PVB-Folie muss mind. 0,76 mm betragen. Bei Verwendung
ungleich dicker Glasscheiben darf die größere Glasdicke maximal das 1,5-fache der
dünneren Scheibe betragen.
Gerade noch zulässig wäre z. B. 20 mm VSG aus 12 mm und 8 mm ESG bzw. TVG.
Unzulässig hingegen wäre 16 mm VSG aus 10 mm und 6 mm ESG bzw. TVG.
Überkopfverglasungen (punktförmig gelagert)
Für Überkopfverglasungen ist nach den TRPV nur die Glaslagerung über mind.
drei Tellerhalter mit einem Tellerdurchmesser von mind. 60 mm geregelt.
Überkopfverglasungen, die ausschließlich über Randklemmhalter gelagert werden
oder solche mit einer Kombination aus Randklemmhaltern und Punkthaltern sind nicht
zulässig.
Begründen lässt sich diese Restriktion damit, dass nur randgeklemmte oder ggf. in
Kombination mit punktgehaltenen Überkopfverglasungen die Anforderungen in Bezug
auf die Resttragfähigkeit nicht grundsätzlich erfüllen, so dass hier auf eine allgemein
gültige Regelung verzichtet wurde.
Als hinreichend resttragfähig werden punktgestützte Überkopfverglasungen eingestuft,
die den Vorgaben in Tabelle 1 entsprechen. Hier sind Stützweiten, d. h. Punkthalterabstände
in zwei Richtungen für verschiedene Tellerhaltedurchmesser und
verschiedenen Glasaufbauten aufgeführt.
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