DIN 18056 „Fensterwände“
Diese Norm regelt die Konstruktion und Ausführung von Fensterwänden und
artgleichen Konstruktionen ab einer Größe von 9 m². Die im Jahre 1966 erschienene
Norm gilt inzwischen als veraltet. Sie berücksichtigt weder Mehrscheibenisolierglas
(MIG) noch Verglasungen aus ESG und/oder VSG. Sie ist inzwischen auch nicht mehr
in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten und daher
bauordnungsrechtlich nicht mehr verbindlich. In der VOB (Ausgabe 2006) DIN 18361;
Verglasungsarbeiten, wird sie jedoch nach wie vor zitiert, so dass sie vertragsrechtlich
immer noch relevant ist, sofern die VOB/C vereinbart ist.
Diese Norm regelt die Konstruktion und Ausführung von Fensterwänden undartgleichen Konstruktionen ab einer Größe von 9 m². Die im Jahre 1966 erschieneneNorm gilt inzwischen als veraltet. Sie berücksichtigt weder Mehrscheibenisolierglas(MIG) noch Verglasungen aus ESG und/oder VSG. Sie ist inzwischen auch nicht mehrin der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten und daherbauordnungsrechtlich nicht mehr verbindlich. In der VOB (Ausgabe 2006) DIN 18361;Verglasungsarbeiten, wird sie jedoch nach wie vor zitiert, so dass sie vertragsrechtlichimmer noch relevant ist, sofern die VOB/C vereinbart ist.
DIN 18516, Teil 4
„hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas“ 1)
Diese Norm hat einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich. Sie regelt, wie
es die Bezeichnung schon ausdrückt, ausschließlich hinterlüftete
Außenwandbekleidungen aus ESG mit punkt- und/oder linienförmiger
Scheibenrandlagerung.
Wenn hier neben der linienförmigen Scheibenlagerung auch von punktförmiger
Lagerung die Rede ist, gilt dies ausdrücklich nur für solche Punkthalter, die den
Scheibenrand klemmen. In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den
Anwendungsbereich dieser Norm (siehe dazu die Anlage zur Liste der Technischen
Baubestimmungen).“
1) Anmerkung des Verfassers: ESG-Scheiben verfügen grundsätzlich nicht über eine
Restragfähigkeit nach Bruch. Eine Gefährdung von Personen, die sich unterhalb solcher
Außenwandbekleidungen (Verkehrsflächen) aufhalten, kann nicht ausgeschlossen werden.
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