
Die Punkthalter müssen aus nichtrostendem Stahl, entsprechend der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Nr. Z-30.3-6 bestehen und mindestens der
Korrosionswiderstandsklasse II, z. B. Werkstoff 1.4301, 1.4401, entsprechen.
Die Punkthalter müssen aus nichtrostendem Stahl, entsprechend der allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Nr. Z-30.3-6 bestehen und mindestens derKorrosionswiderstandsklasse II, z. B. Werkstoff 1.4301, 1.4401, entsprechen.
Solche Punkthalter, die nicht nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen,
(hier gilt die DIN 18800-1, Stahlbauten-Bemessung und Konstruktion, in Ergänzung zur
o. g. Zulassung) nachgewiesen werden können, bedürfen einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder einer Europäisch Technischen Zulassung
(ETA). Dies sind i. d. R. Tellerhalter die wegen der Kugel- oder Elastomerlagerungen
als gelenkige Halter eingestuft werden.
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