
Bild 4
Die „TRLV“ gestatten auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen
bei Überkopfverglasungen, wenn durch geeignete Maßnahmen das Herabfallen
größerer Glasteile auf Verkehrsflächen verhindert wird. Dies kann z. B. durch das
Anordnen von Metallnetzen mit einer Maschenweite < 40 mm unterhalb der
betreffenden Verglasung erreicht werden.
Die „TRLV“ gestatten auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungenbei Überkopfverglasungen, wenn durch geeignete Maßnahmen das Herabfallengrößerer Glasteile auf Verkehrsflächen verhindert wird. Dies kann z. B. durch dasAnordnen von Metallnetzen mit einer Maschenweite < 40 mm unterhalb derbetreffenden Verglasung erreicht werden.
Ausnahmeregelungen für Überkopfverglasungen
In der Anlage 2.6/1 zur Liste der „Technischen Baubestimmungen“ werden
folgende Ausnahmeregelungen genannt:
Zu Abschnitt 1 der TRLV; die Regeln brauchen nicht angewendet zu werden
auf Dachflächenfenstern, in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung
(z. B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß)
bis zu 1,6 m².
Erste Seite ... 11 12 13 14 15 ... Letzte Seite Inhaltsverzeichnis