Bei Isolierverglasungen dürfen auf der stoßzugewandten Angriffseite nur
Glaserzeugnisse aus den so genannten Sicherheitsgläsern wie VSG, ESG oder VG
aus ESG verwendet werden.
Die TRAV gestatten für zwei Anwendungsfälle einen Glasaufbau ohne die Verwendung
von VSG. Hierbei handelt es sich um absturzsichernde Verglasungen der Kategorie C1
und C2 als Einfachverglasung aus ESG mit allseitiger linienförmiger Lagerung und um
Isolierverglasung mit innen (Angriffseite) ESG und außen (Absturzseite) einem
Glasaufbau nach TRLV, Abschnitt 2.1.
In allen anderen Anwendungsfällen besteht der Glasaufbau für die absturzsichernde
Verglasungen immer mindestens aus einer VSG Schicht.
Bei Isolierverglasungen dürfen auf der stoßzugewandten Angriffseite nurGlaserzeugnisse aus den so genannten Sicherheitsgläsern wie VSG, ESG oder VGaus ESG verwendet werden.Die TRAV gestatten für zwei Anwendungsfälle einen Glasaufbau ohne die Verwendungvon VSG. Hierbei handelt es sich um absturzsichernde Verglasungen der Kategorie C1und C2 als Einfachverglasung aus ESG mit allseitiger linienförmiger Lagerung und umIsolierverglasung mit innen (Angriffseite) ESG und außen (Absturzseite) einemGlasaufbau nach TRLV, Abschnitt 2.1.In allen anderen Anwendungsfällen besteht der Glasaufbau für die absturzsicherndeVerglasungen immer mindestens aus einer VSG Schicht.
Anwendungsbedingungen
Kanten von absturzsichernden Verglasungen müssen gegen Beschädigungen,
z. B. infolge einer Stoßbeanspruchung durch harte Gegenstände, geschützt werden.
Der Schutz erfolgt durch die Rahmenkonstruktion, den aufgesteckten Handlauf oder
durch direkt angrenzende Bauwerksteile wie z. B. Wände oder Decken.
Von einem ausreichenden Kantenschutz kann ausgegangen werden, wenn zwischen
benachbarten Scheiben oder angrenzenden Bauteilen ein Abstand von 30 mm nicht
überschritten wird.
Geländerausfachungen aus VSG mit in Glasbohrungen sitzenden Glasklemmhaltern
(Tellerhalter) sind von der Forderung nach einem Kantenschutz ausgenommen. Durch
die tellerartigen Klemmhalter wird mit dem Glas auch die hochreißfeste PVB-Folie
geklemmt, so dass selbst nach Glasbruch die absturzsichernde Funktion bedingt
erhalten bleibt. Bohrungen sind nur in Scheiben aus VSG mit ESG bzw. VSG mit TVG
zulässig.
Darüber hinaus gelten für die absturzsichernden Verglasungen der Kategorie B
und C1 die Anwendungsbedingungen nach TRLV, Abschnitt 3.1.1 und 3.1.4
bis 3.1.6 sinngemäß. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen zur
Glaslagerung.
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